Stempelsteuern

Stempelsteuern
Stempelsteuern,
 
Stempel|abgaben, eine Gruppe von Steuern (überwiegend Verkehrsteuern), der eine Erhebungstechnik gemeinsam ist: Die Steuer wird dadurch erhoben, dass für bestimmte Urkunden und Rechtsgeschäfte die Verwendung amtlichen Stempelpapiers, das Anbringen einer Stempelmarke oder der Abdruck eines gegen Zahlung der Abgabe erhältlichen Stempels vorgeschrieben wird und Nichtbeachtung dieser vorgeschriebenen Form rechtliche Nachteile (z. B. Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes) nach sich zieht. Stempelsteuern wurden erstmals in den Niederlanden 1624 eingeführt, ihre früher weite Verbreitung erklärt sich durch die Leichtigkeit der Erhebung und der Ausdehnung der Steuerpflicht. Da zum Zweck der Erhebung einer Stempelsteuer vielfach bestimmte Beurkundungs- und Rechtsformen vorgeschrieben wurden, die von den Vertragspartnern sonst nicht gewählt worden wären, ist der Übergang zwischen Steuer und Gebühr (z. B. bei Personenstandsurkunden) fließend.
 
In Deutschland ist die Umsatzsteuer von 1918 aus einem 1916 eingeführten Warenumsatzstempel hervorgegangen. Den Charakter einer Stempelsteuer hatte ferner die bis 1991 erhobene Wechselsteuer. - In Österreich sind die zahlreichen in Stempelform zu erhebenden Stempelgebühren auf Eingaben, Ausweise, Zeugnisse und bestimmte beurkundete Rechtsgeschäfte (z. B. Darlehens-, Kredit- und Gesellschaftsverträge, Wechsel) im Gebührengesetz 1957 aufgezählt. - In der Schweiz erheben der Bund auf bestimmte Vorgänge des Kapitalverkehrs (Kapitalverkehrsteuern) sowie rd. die Hälfte der Kantone auf die verschiedensten Urkunden (ausgenommen Wertpapiere, die dem Bund vorbehalten sind) Stempelabgaben.

Universal-Lexikon. 2012.

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